Nachfolgend als „die Gesellschaft" bezeichnet, VERKAUF MIT RÜCKNAHME UNVERKAUFTER WARE
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Gesamtheit unserer Verkäufe und sind ausschließlich für Gewerbetreibende bestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen vorherige Vereinbarungen vollständig mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Sie können daher nicht durch gegenteilige Bestimmungen, die auf Kundendokumenten erscheinen (Allgemeine Einkaufsbedingungen, Bestellscheine, usw.), geändert werden. Jeder an die Gesellschaft gerichtete Auftrag setzt die vorbehaltlose Annahme der Preise und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen voraus, unter Ausschluss aller anderen Dokumente wie Prospekte, Kataloge, die von der Gesellschaft herausgegeben werden und lediglich informellen Charakter haben. Keine besondere Bedingung darf ohne die formelle und schriftliche Zustimmung der Gesellschaft Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
Der vorliegende Artikel gilt für den Verkauf von Waren, die von der Gesellschaft hergestellt werden, mit Ausnahme von Verkäufen mit Dienstleistungen (oder Warendisplays mit Rücknahme unverkaufter Ware), deren Definition untenstehend erfolgt. Die unter diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen fallenden Produkte werden in den aktuellsten Handelsdokumenten, die von der Gesellschaft herausgegeben werden, hinsichtlich ihrer spezifischen Merkmale und Eigenschaften genau beschrieben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte und soweit die wesentlichen Eigenschaften nicht beeinträchtigt sind, alle Änderungen vorzunehmen, die es für die Produkte für nützlich hält, und zwar ohne Verpflichtung zur Änderung der zuvor gelieferten oder im Prozess der Bestellung befindlichen Produkte. Ebenso behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Verkauf bestimmter Produkte einzustellen. Folglich darf der Kunde der Gesellschaft den Verkauf von Waren, deren Vermarktung er eingestellt hat, nicht aufzwingen.
A.2: Verkäufe von Dienstleistungen (oder Warendisplays mit Rücknahme unverkaufter Waren):
Dieser Artikel gilt für Verkäufe von Dienstleistungen, die von der Gesellschaft für Produkte erbracht werden, die hauptsächlich als „Regaldisplay" bezeichnet werden und ein Warendisplay und dessen Inhalt verschiedener Artikel umfassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Gesellschaft besteht in der Vermarktung von Warendisplays, die verschiedene Waren enthalten, an Einzelhändler. Diese Warendisplays werden vom Kunden für einen von den Parteien festgelegten bestimmten Zeitraum an einem oder mehreren güstigen Standorten im Geschäft platziert. Dieser Zeitraum darf ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht verkürzt werden. Während dieser Zeit haftet der Kunde vollständig für die Warendisplays und deren Inhalt in seinem Geschäft. Am Ende jedes Zeitraums verpflichtet sich die Gesellschaft, in Anwesenheit des Kunden eine physische und kontradiktorische Bestandsaufnahme der im Warendisplay vorhandenen unverkauften Waren durchzuführen und die inventarisierten Artikel auf ein speziell dafür vorgesehenes Dokument mit dem Titel „Zählschein“ zu übertragen, das von der Filiale unterzeichnet werden muss. Vorbehaltlich der vorstehenden Bedingungen basiert die Rechnungsstellung auf der an die Gesellschaft gesendeten Anzahl von Belegen zur Ermittlung der tatsächlich verkauften Artikel. Bei Nichteinhaltung des oben genannten Verfahrens wird der Warendisplay mit seinem vollen Wert in Rechnung gestellt. Displays, die unverkaufte Waren enthalten, werden auf eigene Kosten und Haftung an die Gesellschaft zurückgesandt. Die Gesellschaft wird dem Kunden ausdrücklich den Namen des Frachtführers nennen, der für diese Retoure benannt wurde. Der Kunde trägt jegliche Haftung für die Warendisplays und deren Inhalt, bis diese von dem von der Gesellschaft benannten Frachtführer in Empfang genommen werden. Die präsentierten Warendisplays und Waren werden in den aktuellsten Handelsdokumenten, die von der Gesellschaft herausgegeben werden, hinsichtlich ihrer spezifischen Merkmale genau beschrieben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bis zur Auslieferung der Warendisplays alle ihm notwendig erscheinenden Änderungen vorzunehmen, sofern ihre wesentlichen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft trifft die alleinige Entscheidung über die Auswahl der im Warendisplay enthaltenen Waren. Sie garantiert dem Kunden eine Anzahl von Warendisplays und eine Auswahl an Waren, die externen Beschränkungen unterliegen und weitere Änderungen erfordern. Ebenso behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Verkauf bestimmter Warendisplays nicht fortzusetzen. Folglich darf der Kunde der Gesellschaft nicht den Verkauf von Warendisplays aufzwingen, deren Vermarktung er eingestellt hat.
A.3: Umsätze mit wiederkehrenden Dienstleistungen (oder Warendisplays mit Retouren von nicht verkauften erneuerbaren Waren):
Dieser Artikel gilt für Verkäufe mit Dienstleistungen, die von der Gesellschaft an Produkten erbracht werden, die in Regalen an einem oder mehreren verkaufsfördernden Standorten in der Filiale für einen bestimmten zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum installiert sind. Auf Wunsch des Kunden kann diese Frist einmal oder mehrmals verlängert werden. Diese Frist darf ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht verkürzt werden.
B. AUFTRAGSKOMMISSIONIERUNG:
Um berücksichtigt zu werden, muss der Auftrag schriftlich an die Gesellschaft gerichtet sein und von einem Kunden stammen, der sich nicht an einem für die Gesellschaft schädlichen Verhalten beteiligt hat. Jede vorübergehende oder endgültige Nichtverfügbarkeit der vom Kunden bestellten Warendisplays verhindert, dass die Gesellschaft die Bestellung berücksichtigt.
C. ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES:
Der Kaufvertrag gilt als rechtsgültig abgeschlossen:
Sonderbestimmungen für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit Dienstleistungen: Für verbindliche Verkäufe: Der Kaufvertrag kommt durch die Lieferung der Produkte oder den Verkauf mit Dienstleistungen (oder Warendisplays mit Rücknahme unverkaufter Ware) zustande: Der Kaufvertrag kommt durch die Lieferung der Warendisplays unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die in den Warendisplays enthaltenen Waren an den Verbraucher verkauft werden. Für den Verkauf mit wiederkehrenden Dienstleistungen (oder Warendisplays mit Rücknahme von nicht verkauften erneuerbaren Waren): Der Kaufvertrag kommt durch die Lieferung der Artikel unter der aufschiebenden Bedingung des Verkaufs an den Verbraucher zustande. Identische Bedingungen für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit Dienstleistungen: Der Käufer ist an die Bestellung gebunden und diese kann ohne die Zustimmung der Gesellschaft nicht übertragen werden. Jede Änderung der Bestellung durch den Kunden nach ihrer Übermittlung an die Gesellschaft wird nur berücksichtigt, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich akzeptiert wird. Jede Bestellung wird nur berücksichtigt, wenn sie die Mindestanzahl eines Warendisplays enthält, das die Mindestbestellmenge darstellt.
D. PREIS VON PRODUKTEN ODER WARENDISPLAYS:
Die Preise der Produkte oder Warendisplays werden unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und im Anhang angegebenen Preise festgelegt. Diese Preise enthalten keine MwSt.
E. PREISSENKUNG:
Die wichtigsten von der Gesellschaft verwendeten Lieferinstrumente sind im Anhang aufgeführt.
F. BEZAHLUNG:
Sonderbestimmungen für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit Dienstleistungen:
Bei verbindlichen Verkäufen ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto durch Einreichung eines Handelswechsels innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Verkäufen mit Dienstleistungen muss die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum netto durch Vorlage eines Handelsbelegs innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Identische Bedingungen für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit Dienstleistungen: Rechnungen sind in Euro an den Sitz der Gesellschaft zu begleichen. Im Falle einer vorzeitigen Zahlung wird kein Skonto gewährt. Die Zahlung gilt erst nach der effektiven Einreichung des Handelswechsels zum Inkasso, bestehend aus der effektiven Verfügbarkeit der Finanzmittel für die Gesellschaft, als endgültig. Für jeden Zahlungsverzug kann die Gesellschaft, nachdem eine Zahlungsaufforderung vier Kalendertage lang erfolglos geblieben ist, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen geltenden gesetzlichen Zinssatzes verlangen. Die Verspätung oder Nichtzahlung, ganz oder teilweise, berechtigt die Gesellschaft auch dazu, einen laufenden Vertrag unverzüglich auszusetzen und alle vom Kunden aus welchem Grund auch immer fälligen Forderungen zu begleichen. Die Nichtrückgabe der Handelswechsel gilt als Zahlungsverzug. Die Gesellschaft kann nach einer Zahlungsaufforderung, die 4 Tage lang erfolglos geblieben ist, den aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultierenden Vertrag automatisch kündigen. Etwaige Vorauszahlungen oder Teilzahlungen werden, unbeschadet einer sonstigen Entschädigung, vom Betrag dieser Vertragsstrafe abgezogen. Nur im Falle eines dem Kunden zuzurechnenden Zahlungsverzugs, vereinbaren die Parteien, dass ihre gegenseitigen Geldbeträge automatisch und formlos miteinander verrechnet werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Aufrechnung erfüllt sind oder nicht. Die Gesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, nicht bezahlte und noch nicht an den Kunden gelieferte Warendisplays zurückzuhalten. Jede Verschlechterung des Kredits des Kunden kann das Erfordernis von Garantien oder Barzahlung vor der Ausführung der erhaltenen Bestellungen rechtfertigen.
G. LIEFERUNG:
Die Lieferung der Artikel oder Displays gilt als erfolgt, sobald sie an dem in der Bestellung angegebenen Ort zur Verfügung gestellt werden. - Sonderbestimmungen für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit Dienstleistungen: Für verbindliche Verkäufe und Verkäufe mit wiederkehrbaren Dienstleistungen: Für jede Bestellung mit einem Mindestbestellwert in Höhe von 650 Euro exklusive Mehrwertsteuer im Inland erfolgt die Lieferung frei Haus. Für den Verkauf mit Dienstleistungen: Für jede Bestellung eines Displays im Inland, erfolgt die Lieferung frei Haus - Identische Bedingungen für verbindliche Verkäufe und solche, die Dienstleistungen enthalten: Jeder Exportauftrag ab einem Mindestbestellwert in Höhe von 850 Euro exklusive Mehrwertsteuer erfolgt versandkostenfrei. Die Lieferzeiten werden von der Gesellschaft entsprechend seinen Liefermöglichkeiten festgelegt und dem Kunden mitgeteilt. Jede von der Gesellschaft akzeptierte Änderung der Bestellung während der Ausführung des Vertrages führt möglicherweise zu einer Verlängerung dieser Lieferzeiten. Unter Annahme, dass der Kunde die Waren nicht zu dem für seine Lieferung vereinbarten Termin empfängt: - Etwaige Verschiebung des Liefertermins: Anfallende Kosten für eine erneute Zustellung (Transport der zweiten Lieferung) gehen zu Lasten der Filiale. - Etwaige Annahmeverweigerung: Die Retourenkosten gehen zu Lasten der Filiale. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Kunde bei Verkäufen mit Dienstleistungen und im Falle einer nicht zum Verkauf eingestellten Lieferung die pro Warendisplay anfallenden Rücksendekosten sowie andere anfallenden Kosten, die sich aus dem Nichtverkauf ergeben, zu tragen hat.
H. TRANSPORT:
Die Gesellschaft trägt die Kosten für den Transport der Ware und wählt den Frachtführer. Für den Fall, dass der Kunde die Produkte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Tag der Lieferung abnimmt, gehen die Transportkosten zu Lasten der Filiale. Die Gesellschaft trägt jegliche Haftung für Verlust oder Beschädigung, die den Produkten oder Warendisplays mit ihren darin enthaltenen Waren bis zur Auslieferung entstehen können. Der Zustand, die Konformität, die Abwesenheit offensichtlicher Mängel der Produkte und die Anzahl der Warendisplays und Waren sind vom Kunden bei der Lieferung zwingend zu überprüfen; die mit der Überprüfung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu seinen Lasten. Jegliche Reklamationen, Reservierungen oder Streitigkeiten werden nur akzeptiert, wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung auf dem Beleg des Frachtführers erfolgen und innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Lieferung der Warendisplays per Einschreiben an die Gesellschaft bestätigt werden. Der Kunde hat die Art seiner Reklamation, seines Vorbehalts oder seiner Beanstangung anzugeben und zu begründen und die Warendisplays zu benennen, die einer solchen Reklamation, Reservierung oder Streitigkeit unterliegen, und zwar in Menge, Qualität und Preis. Die Gesellschaft kann bei Bedarf direkt oder durch einen Vertreter vor Ort eine Beobachtung und Überprüfung durchführen. Nach Ablauf der 3-tägigen Frist wird keine Reklamation mehr akzeptiert. Die Gesellschaft kann unter keinen Umständen für Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl während des Transports haftbar gemacht werden.
I. GEFAHRENÜBERGANG:
Mit der Zustellung gehen die Risiken, die durch die Produkte oder Warendisplays entstehen oder verursacht werden können, auf den Kunden über. Im Falle von Warendisplays gehen etwaig auftretende Lasten oder Risiken auf den Kunden über, bis die unverkaufte Ware seitens des von der Gesellschaft beauftragten Frachtführers in Empfang genommen wurde.
J. GARANTIE GEGEN VERSTECKTE MÄNGEL:
Der Kunde muss vor dem Risikoübergang jegliche Nachweise für das tatsächliche Vorhandensein versteckter Mängel erbringen, die er der Gesellschaft vorwirft Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jede Feststellung und Überprüfung vor Ort direkt oder durch einen Vertreter durchzuführen. Der Kunde gewährt der Gesellschaft oder ihrem Vertreter daher jede Möglichkeit, die oben genannte Feststellung und Überprüfung durchzuführen. Der Kunde kann innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Lieferung der Warendisplays keine Ansprüche wegen versteckter Mängel geltend machen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass sich der Kunde nach Ablauf dieser Frist nicht auf die Garantie für versteckte Mängel an den Displays und/oder den in diesen Warendisplays enthaltenen Waren berufen kann, noch diese als Widerklage oder als Ausnahme zur Verteidigung in einer von der Gesellschaft gegen sie erhobenen Klage erheben kann. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, kann die Garantie aufgrund versteckter Mängel an den Produkten, Warendisplays und/oder darin enthaltenen Artikeln nicht mehr gewährt werden. Vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschaft können die in diesen defekten Warendisplays enthaltenen Produkte, Warendisplays und/oder Artikel zurückerstattet oder im Preis reduziert werden, beschränkt auf den Kaufbetrag jedes Displays und/oder Artikels, ohne dass dadurch eine Entschädigung geleistet wird. In jedem Fall kann die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für versteckte Mängel unter den oben genannten Bedingungen nur dann haften, wenn der Kunde die in diesen Warendisplays enthaltenen Produkte, Displays und/oder Gegenstände ordnungsgemäß verwendet, in keiner Weise verändert und gelagert und behandelt hat, um sicherzustellen, dass sie für die Erhaltung und Verwendung in gutem Zustand gehalten werden. Ebenso wenig haftet die Gesellschaft für die normale Verschlechterung der Regaldisplays und der darin enthaltenen Waren und deren Verwendung.
K. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL, (VORBEHALTEN FÜR VERBINDLICHE VERKÄUFE):
Die Eigentumsübertragung der Produkte auf den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung, d.h. wenn der Preis der Produkte, die Verkaufskosten und die Zinsen bezahlt sind. Es versteht sich, dass die Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Ware ausschließlich vom Kunden getragen werden, sobald diese geliefert wird. Der Kunde verpflichtet sich daher, für die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren eine Versicherung bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft abzuschließen, die die Risiken abdeckt, die mit den Waren in diesem Zeitraum verbunden sind. Der Kunde hat auf einfache Aufforderung der Gesellschaft den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung zu erbringen. Im Falle der Nichtzahlung hat der Kunde auf eigene Kosten, Risiken und Gefahren der Rückgabe von nicht bezahlten Produkten auf Verlangen der Gesellschaft per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurückzusenden, ohne dabei seine Rechte zu verlieren; die bei dem Kunden auf Lager befindlichen Produkte gelten als unbezahlt. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Identifizierung der Ware jederzeit möglich ist, so dass sie nicht mit Waren verschiedener Lieferanten oder mit eigenen Produkten verwechselt werden kann. Ansprüche, die Dritte gegen die verkauften Waren im Wege der Pfändung, Beschlagnahme oder eines gleichwertigen Verfahrens geltend machen müssen, hat der Kunde mit allen rechtlichen Mitteln zu widerlegen. Der Kunde hat die Gesellschaft unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die die Umsetzung dieser Eigentumsvorbehaltsklausel unter normalen Bedingungen beeinträchtigen könnten. Zahlungen werden vorrangig mit den ältesten Verkäufen verrechnet. Die Rücknahme der Produkte durch die Gesellschaft schließt andere Rechtsstreitigkeiten, die die Gesellschaft führen kann, nicht aus. In jedem Fall kann die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, den Verkaufspreis von bereits verkauften Produkten zu verlangen. Der Kunde kann diese im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist führt jedoch jede Verzögerung oder Nichtzahlung durch den Kunden zu einem Verbot des Weiterverkaufs der Produkte bis zur vollständigen Zahlung des Preises für alle in seinem Besitz befindlichen Produkte. In jedem Fall darf der Kunde die Ware nicht zum Gegenstand einer Absicherung, Faustpfand oder Bürgschaft machen.
L. HÖHERE GEWALT:
Die Parteien können in keinem Fall haftbar gemacht werden, da die wesentlichen Verpflichtungen des Vertrages ausgesetzt werden, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, das die Parteien daran hindert, ihre gegenseitigen Verpflichtungen zu erfüllen.
M. GERICHTSSTAND:
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den ihnen unterliegenden Verkäufen unterliegen mangels gütlicher Einigung der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte am Sitz der Gesellschaft, auch im Falle von Mehrfachverfahren oder Parteien, Gewährleistungsansprüchen oder Schnellverfahren.
N. ANWENDBARES RECHT:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ihnen unterliegenden Folgegeschäfte unterliegen den Bestimmungen des französischen Rechts unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens von 1980 über den internationalen Warenkauf.